Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren. Wird die Verlängerung nicht durchgeführt, verliert der Führerscheininhaber das Recht, Fahrzeuge dieser Klasse zu führen. Gültigkeitsende siehe Rückseite des Kartenführerscheins.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und die zur Beförderungvon nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
30 Fragen bei Ersterwerb – max. 10 Fehlerpunkte (bei 10 FP nicht bestanden, wenn 2 x 5 FP)
20 Fragen bei Erweiterung – max. 6 Fehlerpunkte
Praxis:
Prüfungszeit: 85 Minuten
Abfahrtkontrolle
Grundfahraufgaben
Fahren inner- und außerorts, evtl. Autobahn
Für die Antragstellung wird benötigt:
Erste-Hilfe (8 Doppelstunden)
Ärztliche Untersuchung
Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung
Biometrisches Lichtbild
Gültiger Personalausweis/Reisepass
Mindestalter nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Ausbildung „Berufskraftfahrer“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
18 Jahre
Grundqualifikationsprüfung
18 Jahre
Beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre
Wissenswertes
Bei der Fahrerlaubnisklasse C1 gibt es seit dem 19.01.2013 keine Neuerungen.
Im gewerblichen Güterkraftverkehr wird zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine Berufskraftfahrer-Grundqualifikation benötigt.
Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Fahrerlaubnis in den Kartenführerschein umtauschen. Hierfür ist ebenfalls die ärztliche Untersuchung und das augenärztliche Zeugnis erforderlich.
Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahres selbst aktiv werden. Tauschen sie ihre Fahrerlaubnis nicht in der vorgenannten Weise um, dürfen sie keine Fahrzeuge der Klassen C1, C1E mehr führen. Die untergeordneten Klassen bleiben jedoch unberührt.