Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/hund
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hgeführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
selbstfahrende Futtermischwagen,
Stapler und
andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hund Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Ausbildung:
Theorie:
Grundstoff: 12 Doppelstunden bei Ersterwerb
Grundstoff: 6 Doppelstunden bei Erweiterung
Zusatzstoff: 2 Doppelstunden
Praxis:
keine praktische Ausbildung
Prüfung:
Theorie:
Prüfung am PC
30 Fragen bei Ersterwerb – max. 10 Fehlerpunkte (bei 10 FP nicht bestanden, wenn 2 x 5 FP)
20 Fragen bei Erweiterung – max. 6 Fehlerpunkte
Praxis:
keine praktische Prüfung
Für die Antragstellung wird benötigt:
Sofortmaßnahmen am Unfallort
Biometrisches Lichtbild
Sehtest
Gültiger Personalausweis/Reisepass
Wissenswertes
Seit dem 29.06.2012 berechtigt die Fahrerlaubnisklasse L zum Führen von Zugmaschinen mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (vorher 32 km/h).